Fachanwalt für Erbrecht in Karlsruhe

- Steuerklassen bei Erbschaften und Schenkungen
- Steuersätze in % bei Erbschaft und Schenkungen nach Steuerklassen
- Steuerliche Freibeträge
- Halten Sie den Nachlass handlungsfähig
- Der Einsatz eines Testamentsvollstrecker
- Rechtzeitig den Ehegatten testamentarisch sichern - Änderung der Erbfolge bei Eheschließung
- Sicherung des Ehegatten
- Weithin unbekannt: Unterhaltsansprüche kann man „erben“
- Erben und Schenken wird teurer
- Die Lebensversicherung im Nachlass
- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht
Informationen zum Erbrecht
Neuregelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 01.01.1997Bei der Bewertung von Immobilien ist anstatt des ursprünglichen Einheitswerts jetzt der Ertragswert maßgeblich. Dieser errechnet sich aus dem 12 ½-fachen der durchschnittlichen Jahresmiete bzw. des entsprechenden Wohnwerts der letzten drei Jahre. Abzuziehen sind von dem so ermittelten Wert 0,5 % jährlich entsprechend dem Alter des Gebäudes, höchstens 25%.
Mit der Neuregeleung wurden die Freibeträge erhöht, darüber hinaus die Steuersätze ermäßigt. Steuerklasse, Steuersätze und Freibeträge ergeben sich aus nachstehenden Tabellen.

