Fachanwalt für Erbrecht in Karlsruhe

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Informationen zum Erbrecht

Neuregelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 01.01.1997
Bei der Bewertung von Immobilien ist anstatt des ursprünglichen Einheitswerts jetzt der Ertragswert maßgeblich. Dieser errechnet sich aus dem 12 ½-fachen der durchschnittlichen Jahresmiete bzw. des entsprechenden Wohnwerts der letzten drei Jahre. Abzuziehen sind von dem so ermittelten Wert 0,5 % jährlich entsprechend dem Alter des Gebäudes, höchstens 25%.

Mit der Neuregeleung wurden die Freibeträge erhöht, darüber hinaus die Steuersätze ermäßigt. Steuerklasse, Steuersätze und Freibeträge ergeben sich aus nachstehenden Tabellen.