Der Nießbrauch im Erbrecht
Insbesondere aus steuerlichen Gründen erfreut sich die Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt auf nahe Verwandte zunehmender Beliebtheit.
Vorteile:
Die Übernehmer werden bereits Eigentümer, für den Übergeber ändert sich bei richtiger Gestaltung nichts, er bleibt wirtschaftlich Eigentümer.
Je jünger die Übergeber sind, desto höher ist der schenkungssteuerliche Vorteil. Ein 40jähriger Mann kann z.B. vermietete Immobilien schenkungssteuerfrei bis zum Wert von 2,7 Mio. € übertragen, eine 45jährige Frau bis zum Wert von 3,5 Mio. €. Bei einem 60jährigen Mann sind es immer noch 1,3 Mio. €.
Risiken:
Die übergebene Immobilie gehört nunmehr dem Übernehmer. Verstirbt dieser, fällt die Immobilie in dessen Nachlass.
Ist der Übernehmer verheiratet und steht die Scheidung an, fällt die Immobilie ggfs. in den Zugewinn.
Die Immobilie ist dem Zugriff der Gläubiger der Übernehmer ausgesetzt.
Lösungsmöglichkeiten:
Es sollten sog. Rückfallklauseln vereinbart werden, d.h., die Immobilie fällt an den Übergeber zurück, falls der Übernehmer vor versterben sollte, die Rückforderung wird für den Fall vorbehalten, dass mit dem Ehegatten des Übergebers kein güterrechtlicher Vertrag mit Gütertrennung vereinbart wird.
Die Rückübertragung erfolgt im Falle der Insolvenz des Übernehmers.
Weitere Risiken:
Im Fall des Versterbens des Erblassers werden Schenkungen, die dieser zu Lebzeiten getätigt hat, dem Nachlass zugerechnet. Wurde ein Nießbrauch vorbehalten, so läuft die 10-Jahresfrist, nach deren Ablauf die Schenkung nicht mehr berücksichtigt wird, nicht an.
Erben oder pflichtteilsberechtigte Angehörige des Erblassers profitieren dann von der lebzeitigen Übergabe, da der Wert der Schenkung dem Nachlass zugerechnet wird.
Bei solch lebzeitigen Übergaben ist deshalb auf eine sorgfältige vertragliche Gestaltung zu achten, um Risiken auszuschließen oder zumindest zu minimieren.

