Neue Erbschaftssteuer ab 01. Januar 2009

Der Bundesrat hat am 05.12.2008 die Erbschaftssteuerreform gebilligt, die lange umstritten war.

Die wesentlichen Einzelheiten gestalten sich demnach wie folgt:

Selbstgenutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen können an die eigenen Kinder oder den Ehegatten steuerfrei vererbt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbe selbst einzieht und dort 10 Jahre wohnt (Ein Zweitwohnsitz ist nicht ausreichend).

Für Kinder gilt zusätzlich, daß die Immobilie nicht mehr als 200 m2 Wohnfläche haben darf. Darüber hinausgehende Flächen müssen anteilig versteuert werden.

Daneben hat jeder Ehegatte einen persönlichen Freibetrag von 500.000,00 €, jedes Kind 400.000,00 € (Freibetrag: bis zur Höhe dieses Wertes muß keine Erbschaftssteuer bezahlt werden).

Für die Bewertung der Immobilie gilt ab sofort nicht mehr der Ertragswert, der sich an einer möglichen Vermietung orientierte, sondern an dem Verkehrswert, d.h. an dem Wert, der auf dem Markt erzielbar ist.

Die Freibeträge wurden deutlich erhöht:

Sie belaufen sich:

für Ehegatten auf 500.000,00 €
(bisher 307.000,00 €)

für Kinder auf 400.000,00 €
(bisher 205.000,00 €)

für Enkel auf 200.000,00 €
(bisher 51.200,00 €)

für Eltern, Geschwister,
Neffen oder Nichten 20.000,00 €
(bisher 10.300,00 €)

Eingetragene Lebensgemeinschaften werden steuerlich wie Ehegatten behandelt.

Übersteigt das ererbte Vermögen die Freibeträge, werden, abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Vermögens zwischen 7% und 50%Steuern fällig.

Wird z.B. Geldvermögen in Höhe von 500.000,00 € vererbt, zahlt der Ehegatte keine Erbschaftssteuer, Kinder 11.000,00 €, Enkel 33.000,00 €, Neffen und Nichten 144.000,00 € und ferner stehende Verwandte sowie Familienfremde ebenfalls 144.000,00 €.

Erben von Familienbetrieben zahlen keine Erbschaftssteuer, wenn sie den Betrieb über 10 Jahre bei gleichbleibender Lohnsumme halten. Alternativ kann die Firma 7 Jahre fortgeführt werden, es werden dann 15% Steuern auf das Betriebsvermögen fällig, wenn die Lohnsumme über 7 Jahre gerechnet 650% beträgt. Maßgeblich für die Berechnung der Lohnsumme ist der Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor dem Erbfall. Diese Regelung wird nur für Familienbetriebe mit mehr als 10 Beschäftigten angewandt. Bei Einstellung oder Veräußerung des Betriebes vor Ablauf dieser Frist wird die Steuer anteilig fällig.


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