Testamentsgestaltung

Erben und Schenken wird teurer

Immobilien unterlagen bei Erbschaft und Schenkung einem erheblichen Steuervorteil. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer wurde bisher der Ertragswert zu Grunde gelegt, dies waren meist 60 – 80 % des Verkehrswertes. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstößt dies gegen das Gleichbehandlungsgebot und ist künftig nicht mehr haltbar . Geldvermögen oder Aktien werden nämlich mit dem vollen Wert besteuert.

Wer an lebzeitige Schenkungen denkt, muß bald handeln. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende des Jahres 2008 gesetzt, bis dahin bleibt es bei der jetzigen Besteuerung.

Auch künftig darf die Besteuerung von Immobilien privilegiert werden, die Wertermittlung muß jedoch durchschaubar sein, der Steuerwert muß sich klar und nachvollziehbar am tatsächlichen Wert der Immobilie orientieren. Eine Bevorzugung kann dann z.B. dadurch erfolgen, dass höhere Freibeträge gewährt werden. Derzeit belaufen sich die Freibeträge – das sind diejenigen Beträge, für die keine Erbschaftssteuer anfällt – beim Ehegatten auf € 310.000,00, beim Kind auf € 205.000,00 (für jeden Elternteil).

Wer also daran denkt, bereits zu Lebzeiten Vermögen, insbesondere Immobilien zu übertagen, sollte jetzt handeln und die bis Ende des Jahres 2008 geltenden Freibeträge noch ausnutzen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig, zur Vorbereitung einer entsprechenden vertraglichen Regelung ist sachkundige Hilfe unumgänglich.

Bereits jetzt haben zum 01.01.2007 Änderungen bei der Grundstücksbewertung stattgefunden:

Maßgebend waren bisher die Wertverhältnisse zum 01.01.1996. Ab 01.01.2007 ist maßgeblich nun der Wert, den ein Grundstück unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt hat, in diesem Falle am Todestag des Erblassers (bei lebzeitigen Schenkungen der Zeitpunkt, zu dem geschenkt wird).

Anzusetzen ist der gemeine Wert, d.h. der Wert, der bei einem Verkauf üblicherweise zu erzielen wäre. Der Erbe oder Beschenkte kann allerdings nachweisen, dass dieser Wert zum Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Wert.

Bebaute Grundstücke wurden bisher nach dem Ertragswertverfahren ermittelt. Umgelegt wurde die durchschnittliche Jahreskaltmiete aus den letzten 3 Jahren vor dem Erbfall oder der Schenkung. Ab 01.01.2007 kommt die Jahresmiete zum Ansatz, die im Besteuerungszeitpunkt vereinbart war. Wird die Immobilie selbst genutzt oder verbilligt oder unentgeltlich überlassen, gilt die ortsübliche Vergleichsmiete.