Der Einsatz eines Testamentsvollstrecker
Alternativ zur Vollmacht kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der über den gesamten Nachlass verfügen kann. Allerdings muss ihm zunächst ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt werden, darüber hinaus muss ein Testamentsvollstrecker das Amt annehmen. Deshalb kann der Nachlass zunächst einige Zeit blockiert werden. Als Lösung bietet sich die Kombination beider Möglichkeiten an:Der Testamentsvollstrecker wird gleichzeitig mit einer Vollmacht versehen.
Durch Verfügungen des Bevollmächtigten oder des Testamentsvollstreckers bleibt der Nachlass für die Erben ungeschmälert, es gilt der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Todes. Der Bevollmächtigte oder der Testamentsvollstrecker muss gegenüber der Erben Rechnung legen.
Vollmacht und Testamentvollstreckung können vom Erblasser für bestimmte Konten oder Nachlassgegenstände eingeschränkt werden.
Durch Benennung eines Bevollmächtigten, eines Testamentsvollstreckers oder des bevollmächtigten Testamentsvollstreckers wird auch gegenüber der kontenführenden Bank sichergestellt, dass diese Person gegenüber der Bank wirksam zulasten der Nachlasskonten verfügen kann.

