Alleiniges Sorgerecht für nicht verheiratete Mütter gekippt
Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erklärt, nach der nicht mit der Kindesmutter verheiratete Väter das Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter erhalten können.
Die bisherigen Bestimmungen verstoßen gegen das durch Art. 6 GG geschützte Elternrecht.
Die Entscheidung sollte allerdings nicht überschätzt werden.
Zwar darf derjenige, der Inhaber des Sorgerechts ist, die grundlegenden Entscheidungen für das Leben des Kindes alleine treffen, also z.B. ob eine Operation oder eine Impfung durchgeführt werden soll, welche Schule besucht wird und wo sich das Kind aufhalten darf. Im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge müssen hier beide Elternteile mitwirken.
Viele Mütter wollen einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zustimmen, weil sie dann befürchten, bei jeder Entscheidung den Kindesvater fragen zu müssen. Dies ist oftmals erschwert, wenn man weit auseinander lebt. Vernünftige Eltern regeln dies mit einer Vollmacht, d.h. der Kindesmutter wird schriftlich gestattet, über Schulbesuch, notwendige ärztliche Maßnahmen und den Aufenthalt im Inland zu bestimmen. Die Mutter kann dann einen Reisepass beantragen, selbständig bei Schule oder Kindergarten anmelden und benötigt bei ärztlichen Eingriffen nicht noch eine gesonderte Zustimmung des Vaters. Der Vater wiederum hat die Möglichkeit, bestimmte Bereiche von der Vollmacht auszunehmen, z.B. den Umzug ins Ausland, das Mitspracherecht beim Schulbesuch oder die Zustimmung zu riskanten medizinischen Behandlungen.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können die Väter jetzt einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen, auch wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Das Familiengericht entscheidet dann darüber, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl entspricht.
Am Kindeswohl scheiden sich dann meist die Geister, wenn die Mutter die gemeinsame Sorge nicht zulassen will. Nach der bisherigen Rechtsprechung muß zumindest hinsichtlich grundlegender Fragen der Erziehung eine Übereinstimmung bestehen. Dies lässt sich leicht aushebeln, in dem man in entscheidenen Fragen eine andere Position einnimmt. Streitigkeiten der Eltern dienen nie dem Kindeswohl, so dass bei geschicktem Taktieren durchaus die gemeinsame elterliche Sorge verhindert werden kann.
Auch verheiratete Väter, denen die gemeinsame elterliche Sorge ohnehin zusteht, wissen Leidvolles zu berichten, wenn die Mütter den Umgang nicht zulassen wollen. Rechtlich beruht dies darauf, dass die elterliche Sorge in verschiedene Teilbereiche aufgeteilt werden kann, nämlich die Vermögensvorsorge (Verwaltung des Vermögens des Kindes), die Gesundheitsvorsorge, die Entscheidung über Schulbesuche und insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die meisten Streitigkeiten entzünden sich bei dem letzt genannten Punkt, also bei der Aufenthaltsbestimmung und beim Umgang. Auch den nichtehelichen Vätern stand schon ein Umgangsrecht zu, über den oftmals erbittert gestritten wurde. Dies wird sich auch jetzt nicht ändern, wenn ein Elternteil den Umgang mit dem anderen unbedingt verhindern oder zumindest gering halten will.
Der Gesetzgeber ist nunmehr aufgefordert, eine neue Regelung zu finden, wobei zwei Alternativen im Gespräch sind, nämlich die "Widerspruchslösung" oder die "Antragslösung". Im ersten Falle würden die Väter automatisch mit der Geburt des Kindes die gemeinsame Sorge erhalten, die Mutter hätte die Möglichkeit, hiergegen Einspruch einzulegen und wiederum das Familiengericht entscheiden zu lassen.
Beim Antragsverfahren muß der Vater selbst aktiv werden und einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen.
Zu diesem Thema allgemein, siehe auch:
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