Neues Unterhaltsrecht - Auswirkungen in der Praxis

Von dem seit 01.01.2008 geltenden neuen Unterhaltsrecht haben sich viele unterhaltsverpflichtete Männer eine Verbesserung ihrer unterhaltsrechtlichen Situation erhofft, viele Frauen haben erhebliche Einschnitte befürchtet. Die Befürchtungen waren jedoch in den meisten Fällen unberechtigt, die gehegten Hoffnungen wurden enttäuscht.

Schon das alte Unterhaltsrecht sah als Regelfall eine Selbständigkeit der Kind betreuenden Frau und damit eine Erwerbstätigkeit vor, die Zahlungen von Unterhalt waren als Ausnahmen gestaltet. In der Praxis hat sich dies ins Gegenteil verkehrt, Unterhaltszahlungen sind die Regel. Entwickelt hatte sich ein sogenanntes gestuftes Altersphasenmodell (halbschichtige Tätigkeit etwa ab dem 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes, vollschichtige Tätigkeit ab dem 15. Lebensjahr).

Mit dem neuen Unterhaltsrecht hat sich jedoch lediglich die Phase etwas verschoben, die Richtung geht eindeutig zu einem geänderten Altersstufenmodell, wobei - je nach Einzelfall - die Erwerbsverpflichtung etwas früher einsetzt.

Hierfür hat die in § 36 EG ZPO enthaltene Vertrauensschutzregelung in weiten Teilen beigetragen. Demnach sind Gesetzesänderungen nur zu berücksichtigen, wenn einerseits eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflchtung eintritt und die Änderung "dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist". Besonders schlecht sieht es deshalb für diejenigen aus, die seit Jahren ihren Unterhalt bezahlt haben, ohne nachzufragen oder auf die Erwerbsverpflichtung des anderen Teil hinzuweisen. Betroffen sind auch diejenigen, die Unterhalt an einen Ehegatten wegen Alters, Krankheit oder in Folge einer langjährigen Ehe zu bezahlen haben. Der Unterhaltsberechtigte durfte sich dann auf diese Situation einrichten, Änderungen sind deshalb schwer durchzusetzen.

Erfolgsaussichten können allerdings denjenigen zugestanden werden, die für mehrere Kinder Unterhalt bezahlten müssten. Mit der Reform hat der Unterhalt minderjährigen Kinder nunmehr absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Maßstab für die Zahlung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Bleibt diesem nach Zahlung des Kindesunterhalts weniger als sein sogenannten Selbstbehalt (1.000,00 € bis 1.100,00 €), ist er nicht leistungsfähig und muß keinen Unterhalt für den früheren Ehegatten/Partner bezahlen.

Die Neuregelung in § 1570 BGB sieht vor, dass bei Betreuung minderjähriger Kinder der Unterhalt nur noch bis zum 3. Geburtstag des Kindes bezahlt werden soll. Hintergrund ist der gesetzlich normierte Anspruch eines Kindes auf einen Kindergartenplatz ab dem 3. Lebensjahr. In der Rechtsprechung wird der Unterhaltsanspruch jedoch regelmäßig verlängert, es wird davon ausgegangen, dass auch Kinder über 3 Jahre hinaus Betreuungsbedarf haben. Selbst der Verweis auf andere Betreuungsmöglichkeiten (Kindergarten, Kinderhort, Großeltern oder den anderen Elternteil selbst), sind hier nicht ausreichend. Maßgeblich sind kindbezogene Billigkeitsgründe, z.B. die Betreuung überwiegend durch die Mutter, eine Behinderung oder eine Belastung der Kinder durch die Trennung.

Bestehende Betreuungsmöglichkeiten müssen verlässlich und zumutbar sein. Wird das Kind anderweitig betreut, so wird sich der Unterhaltsverpflichtete an diesen Kosten zu beteiligen haben, da diese als sogenannter Mehrbedarf nicht in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten und deshalb zusätzlich zu bezahlen sind. Sie können jedoch dann bei der Berechnung des Unterhalts vom eigenen Einkommen in Abzug gebracht werden.

So kann auch das erste höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage vom 17.07.2008 nicht überraschen. Demnach können Alleinerziehende nicht generell ab dem 3. Lebensjahr des Kindes darauf verwiesen werden, eine ganztägige Berufstätigkeit auszuüben. Dies gilt sowohl für geschiedene Eheleute als auch für Paare, die nicht miteinander verheiratet waren. Nach der Trennung kann längerer Unterhalt verlangt werden, wenn eine längere Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat.

Es sind jedoch diese Zahlungen am Maßstab der Leistungsfähigkeit zu prüfen. Hat z.B. der geschiedene Ehemann mit der neuen Partnerin oder der neuen Ehefrau weitere gemeinsame Kinder, so sind diese vorrangig, für den Unterhalt für die Ex bleibt dann möglicherweise nichts mehr übrig.

Grundsätzlich gilt jedoch weiterhin, dass das Regel-Ausnahmeverhältnis wiederum durchbrochen bzw. umgekehrt wurde - entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut.