Wegfall des „Rentnerprivilegs“ im Versorgungsausgleich

Im Zusammenhang mit der Scheidung wird auch de Versorgungsausgleich durchgeführt, d.h., die wechselseitig erworbenen Rentenanwartschaften werden ermittelt, die hälftigen, während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenansprüche werden an den anderen Ehegatten ausgeglichen, was zu einer Verminderung der Rente führt.

Nach altem Recht erhielt derjenige, der zuerst in Rente ging, seine Rente so lange ungekürzt, bis auch der andere geschiedene Ehegatte – meist die Ehefrau – in Rente ging. Erst dann setzte die Kürzung ein.

Dies hat sich mit dem neuen Gesetz über den Versorgungsausgleich geändert:

Wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt und geht einer der geschiedenen Ehegatten zuerst in Rente, greift die Kürzung sofort.

Dies kann zu unangenehmen Situationen führen:

Im Rahmen der Ehescheidung wird oftmals ein Unterhaltsanspruch zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten ausgesprochen, ermittelt anhand der Einkünfte während der Erwerbstätigkeit. Die Renteneinkünfte sind jedoch wesentlich geringer. Wurde der Unterhaltsanspruch nicht befristet, gilt er auch über den Eintritt des Rentenalters hinaus und kann vollstreckt werden.

Um dies zu vermeiden, muss derjenige, der zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, rechtzeitig eine Unterhaltsabänderungsklage erheben. Dies ist jedoch dann nicht ausreichend, wenn der geschiedene Ehegatte weiterhin einen Unterhaltsanspruch hat, allerdings errechnet aus den nunmehrigen Rentenbezügen.

Der Unterhaltspflichtige ist demnach gezwungen, ein weiteres Verfahren einzuleiten und zwar nach den §§ 33, 34 Versorgungsausgleichsgesetz.

Nach diesen Vorschriften kann auf Antrag des Unterhaltspflichtigen die Kürzung der laufenden Versorgung ausgesetzt werden und zwar so lange, bis der Unterhaltsberechtigte selbst seine Rente bezieht. Die Kürzung erfolgt dann in Höhe des Unterhaltsanspruchs, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den erworbenen Anrechten.

Es ist hierbei darauf zu achten, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird, auch derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch hat, kann diesen Antrag stellen. Die Anpassung wirkt allerdings erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragsstellung folgt. Der Antrag ist beim Familiengericht einzureichen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass nicht alle Versorgungsträger an diesem Ausgleichsverfahren teilnehmen, hierzu gehört beispielsweise die VBL.

Auch beim Tod derjenigen Person, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs einen Ausgleichsanspruch erworben hat, wird – ebenfalls auf einen entsprechenden Antrag hin – die

Kürzung nicht mehr durchgeführt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Ausgleichsberechtigte die Versorgung aus den im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechten nicht länger als drei Jahre bezogen hat.

Über diese Anpassung entscheidet allerdings nicht das Gericht, sondern der jeweilige Versorgungsträger.