Erbrechtsreform

Das am 30.01.2008 verabschiedete Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts wird voraussichtlich Mitte des Jahres in Kraft treten.

Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Pflegeleistungen

Wer Angehörige pflegt, erhält mehr vom Erbe. Gesetzliche Erben, die den Erblasser während längerer Zeit gepflegt haben, können bei der Erbauseinandersetzung einen Ausgleich dieser Leistungen verlangen. Der Ausgleichsbetrag richtet sich nach den Pflegesätzen (derzeit monatlich 384,00 € bei Pflegestufe I, 921,00 € bei Pflegestufe II, 1.432,00 € bei Pflegestufe III).

Tipp:
Pflegeleistungen sollten schriftlich vereinbart und für den Fall der späteren Auseinandersetzung dokumentiert werden.

Pflichtteil:

Eine Entziehung des Pflichtteils war bisher nur möglich, wenn Pflichtteilsberechtigte (Ehegatten, Kinder und Eltern) einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel führten. Dieser Begriff ist sehr gedehnt und unterliegt wechselnden moralischen Auffassungen. Nunmehr kann eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr ohne Bewährung Grund für die Pflichtteilsentziehung sein.

Bisher konnte der Pflichtteil außerdem entzogen werden, wenn der Angehörige dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. Nunmehr gilt dies auch, wenn der Angehörige dem Ehegatten, Lebenspartner oder den Kindern des Erblassers nach dem Leben trachtet.

Schenkung (Pflichtteilsergänzungsanspruch)

Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch gehören auch Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren. Diese Schenkung kann nunmehr vom Beschenkten "abgearbeitet" werden. Stirbt der Erblasser im 1. Jahr nach der Schenkung, ist diese vollständig in den Pflichtteil mit einzubeziehen. In den folgenden 10 Jahren wird die Schenkung abgeschmolzen, d.h. im 2. Jahr wird sie zu 90%, im 3. Jahr zu 80% usw. eingerechnet.

Anrechnung von Vorempfängen

Bisher mußte sich der Pflichtteilsberechtigte einen Vorempfang nur anrechnen lassen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung oder davor eine Anrechnungsbestimmung getroffen hat. Nunmehr ist vorgesehen, dass der Erblasser nachträglich durch Testament (letztwillige Verfügung) eine Anrechnungsbestimmung treffen kann.

Erbschaftssteuer

Das ursprünglich vorgesehene Wahlrecht bei der Erbschaftssteuer wurde eingeschränkt. Bei aktuellen Erbfällen kann gewählt werden, ob nach alten oder neuen Sätzen versteuert werden soll. Diejenigen, die die neuen Sätze zugrunde legen wollen, sollen die geplanten höheren Freibeträge nicht nutzen dürfen.

Auf Grund eines neuen Urteils des Bundesfinanzhofs wurde die gängige Praxis des sog. Verlustvortrags beendet. Erben können nunmehr Verluste aus Lebzeiten des Erblassers nicht mehr in ihrer eigenen Steuererklärung aufführen, z.B. Renovierungskosten von Immobilien, die noch dem Erblasser entstanden waren.

Vortragsservice:

Nicht kommerzielle Veranstalter, wie Vereine, Verbände, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, soziale Organisationen und Initiativen haben die Möglichkeit, kostenlos eine Veranstaltung zum Thema "Erben und Vererben" durchzuführen. Die Anmeldung erfolgt entweder über mich (s. Kontaktformular) oder über den Beratungsdienst der Sparkassen-Finanzgruppe Geld und Haushalt (www.geld-und-haushalt.de)



Eingestellt am 17.03.2008 von W.Theissen
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