Neues Unterhaltsrecht 2007

Möglicherweise steht noch in diesem Jahr, spätestens im nächsten Jahr, eine umfassende Änderung der gesetzlichen Regelung zum Unterhaltsrecht an. Ziele sind:
  • Förderung des Kindeswohls durch Neuordnung der Rangfragen.
  • Besserstellung kinderbetreuender, nicht miteinander verheirateter Eltern.
  • Wiedereinführung eines Mindestunterhalts.
  • Vereinfachte Kindergeldverrechnung.
Alle Unterhaltstatbestände können nunmehr herabgesetzt oder befristet werden, dies gilt auch für einen Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder. Gefordert wird insbesondere die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten. Das bisherige Altersphasen-Modell, das eine stufenweise Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den kinderbetreuenden Ehegatten vorsah, entfällt. Verwiesen wird auf Betreuungsmöglichkeiten wie Kindergärten, Kinderhorte und Schulen.

Bei Wiederverheiratung geht der geschiedene Ehegatte unterhaltsrechtlich nicht mehr dem neuen Ehegatten vor, beide sind gleichrangig.

Kinder genießen im Unterhaltsrecht absoluten Vorrang. Eine Neuregelung erfolgt auch beim Kindesunterhalt. Es verbleibt bei den bisherigen 3 Altersgruppen, allerdings wird wieder ein Mindestunterhalt eingeführt, der sich an dem steuerlichen sächlichen Existenzminimum nach

§ 32 VI 1 EStG orientiert. Die Regelbetragsversordnung entfällt. Künftig errechnet sich der Mindest-Kindesunterhalt wie folgt:

Altersstufe 1 ( 0-5 Jahre ) € 265,00

Altersstufe 2 ( 6 – 11 Jahre ) € 304,00

Altersstufe 3 ( 12 – 17 Jahre ) € 356,00

Da die Kindergeldverrechnung geändert wird mit einem Abzug des jeweils hälftigen Kindergeldes, wird der zu zahlende Mindestunterhalt sich auf € 188,00 für die erste Stufe,

€ 227,00 für die zweite Stufe und € 279,00 für die dritte Stufe belaufen. Hierdurch reduziert sich der Kindesunterhalt.



Eingestellt am 07.09.2007 von W.Theissen
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