Zentrales Testamentsregister

Zum 01.01.2012 wurde bei der Bundesnotarkammer das sog.

Zentrale Testamentsregister

eingerichtet.

In dieses Register werden Angaben über Urkunden aufgenommen, die erbfolgerelevante Erklärungen enthalten. Registriert werden jedoch nur solche letztwilligen Verfügungen, die entweder notariell beurkundet wurden oder solche Urkunden, die zwar privatschriftlich errichtet, jedoch in die sog. amtliche Verwahrung genommen wurden.

Nicht hiervon umfaßt sind weiterhin private Testamente, die an anderer Stelle verwahrt werden, z.B. zu Hause, in einem Banksafe oder bei einer Vertrauensperson.

Solche Urkunden müssen von demjenigen, der sie auffindet, beim zuständigen Nachlaßgericht abgeliefert werden.

Von der Registrierung sind demnach umfaßt:

 notarielle Testamente und Erbverträge
 andere Urkunden, die Erklärungen enthalten,
die die Erbfolge beeinflussen können
z.B. Erbverzichtsverträge)
 Ehe- und Partnerschaftsverträge bei Vereinbarung von Gütertrennung

Der Inhalt dieser Urkunden wird nicht erfaßt.

Weiterhin gilt es Folgendes zu beachten:

Die Rücknahme notariell beurkundeter Testamente aus der amtlichen Verwahrung führt wie bisher zu deren Unwirksamkeit, nicht jedoch die Rücknahme von privatschriftlichen Testamenten, die in amtliche Verwahrung gegeben wurden. Nach wie vor gilt, daß jeweils das zuletzt errichtete Testament, d.h. dasjenige mit dem jüngsten Datum maßgeblich für die Erbfolge ist. Auch ein notarielles Testament oder ein privatschriftliches, in amtliche Verwahrung gegebenes Testament kann jederzeit durch eine letztwillige Verfügung neueren Datums abgeändert oder widerrufen werden, unabhängig davon, wo diese Urkunde verwahrt wird.

Kosten:

Für die Registrierung wird eine Gebühr erhoben, die sich derzeit auf 15,00 € beläuft.

Die amtliche Verwahrung auch privatschriftlicher Testament ist immer dann zu empfehlen, wenn sichergestellt werden soll, daß das Testament im Falle des Ablebens des Erblassers nicht in falsche Hände gerät.

Nach dem Tode wird die Bundesnotarkammer über einen Sterbefall informiert, sodann wird geprüft, ob eine Verwahrung vorgenommen wurde, das zuständige Nachlaßgericht wird informiert.



Eingestellt am 22.02.2012 von W.Theissen
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)