Entscheidung des BGH zu den Kindergartenbeiträgen


Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.11.2008, Az.: XII ZR 65/08 wurde nunmehr höchst richterlich klargestellt, dass Kindergartenbeiträge oder Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung nicht im Tabellenunterhalt enthalten sind, d.h. in den Beträgen, die z.B. in der Düsseldorfer Tabelle genannt sind.

Allerdings sind die in einer entsprechenden Einrichtung anfallenden Verpflegungskosten mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Zu prüfen war die Frage, ob der Kindergartenbesuch ein Bedarf des Kindes ist oder dem Bedarf des betreuenden Elternteils zuzurechnen ist, weil die Unterbringung des Kindes die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglichen soll. Der BGH kommt zum Ergebnis, dass Betreuung eines Kindes in erster Linie seinen Interessen dient, sie hat nicht den Zweck, der Mutter eine - auch teilweise - Berufstätigkeit zu ermöglichen.

Beide Elternteile haften nunmehr anteilig für den sich aus den Unterbringungskosten ergebenden Mehrbedarf, d.h. entsprechend ihren Einkommensverhältnissen. Allerdings it bei beiden Elternteilen der sog. angemessene Selbstbehalt in Abzug zu bringen, dies sind derzeit 1.100,00 €.



Eingestellt am 06.07.2009 von W.Theissen
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