Steuerliche

Steuerliche Absetzbarkeit der Kosten von Scheidungsverfahren und Folgesachen

Steuerliche Absetzbarkeit der Kosten von Scheidungsverfahren und Folgesachen

Rechtsanwaltskosten für ein Ehescheidungsverfahren konnten bisher als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden, für Folgesachen galt dies nicht.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr mit Urteil vom 12.05.2011, AZ: VI R 41/10 entschieden, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten von Folgesachen, z.B. Unterhaltsverfahren als außergewöhnliche Belastungen innerhalb der Einkommenssteuererklärung abgesetzt werden können.
Als Voraussetzung wird verlangt, daß der Prozeß Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig ist.

Empfohlen wird deshalb, zunächst sämtliche Kosten abzüglich eventueller Zahlungen der Rechtsschutzversicherer anzugeben.